Grundsätzliche Anmeldevoraussetzungen:

Änderung ab dem 1. Januar 2025 (vorgezogene Schulanmeldung):

Alle Kinder, die vor dem 1. September des nachfolgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden (sogenannte „Pflichtkinder“). 

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden (sogenannte „Kannkinder“).

Den Anmeldetermin für Pflichtkinder versendet die Schule per schriftlicher Einladung. Er erfolgt meist ca. ein Jahr vor eigentlichem Schulbeginn.

Der Anmeldetermin für Kannkinder findet an einem Zusatztermin statt.

Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls das Kind einen Kindergarten besucht, ist eine Bescheinigung hierüber ebenfalls vorzulegen.

Kann bei der Schulanmeldung keine Bescheinigung über den Besuch des KITA vorgelegt werden, nimmt das Kind verpflichtend an einem Spracheinschätzungsverfahren bis zu den Osterferien teil.
Wird bei diesem Verfahren ein Sprachförderbedarf festgestellt, erfolgt die Teilnahme an einer Sprachförderung in einer KITA mit Sprachförderplätzen im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche für das letzte KITA-Besuchsjahr, mit dem Ziel einer frühestmöglichen sprachlichen Bildung.

Das zeitliche Vorziehen der Anmeldung ermöglicht es den
Jugendämtern und den Eltern, einen passenden KITA-Platz für das Kind zu finden. Diese Kinder sind prioritär bei der Unterbringung zu berücksichtigen.

Ab dem Schuljahr 2026/27 wird der Anmeldetermin verbindlich um ein halbes Jahr nach vorne verlegt. Kinder, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, sind künftig innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres in der zuständigen Grundschule anzumelden (im Februar des zweiten Halbjahres). Die Einladungen
und Terminankündigung zur Anmeldung erfolgen bis zum 15. Januar des ersten Schulhalbjahres.

Bis zum 1. Februar teilen die Jugendämter den Schulen mit, wo gewisse KITA-Plätze für Sprachfördermaßnahmen zur Verfügung stehen. Sollte das Kind innerhalb kürzester Zeit nach der Anmeldung den Besuch eine KITA durch Anmeldebestätigung nachweisen, entfällt die Sprachfördermaßnahme. Sollte anhand des Sprachfördertest ausreichende
Sprachkompetenz festgestellt werden, erfolgen keine weiteren Maßnahmen bis zur Einschulung.